Statuten
Verein Club300
Rechtsform, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Club 300“ besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Der Verein Club 300 bezweckt:
- Die Pflege von Freundschaften unter Anhängerinnen und Anhänger des Handballclub Flawil.
- Die materielle und ideelle Unterstützung des Handballclub Flawil.
- Die Organisation von gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen für die Mitglieder.
Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in 9230 Flawil, Kanton St. Gallen, Schweiz.
Organisation
Art. 4
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Spenden, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Mitgliedschaft
Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen Menschen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmässig über Aufnahmegesuche. Die Mitglieder haben aus wichtigen Gründen ein Vetorecht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder nach Beurteilung allfälliger Vetos endgültig.
Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen, welche für den Club grosse Verdienste geleistet haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand an der Hauptversammlung vorgeschlagen und von der Hauptversammlung gewählt.
Art. 7
Der Verein besteht aus:
- Einzelmitglieder
- Paarmitglieder
- Ehrenmitglieder
Art. 8
Der Club-Jahresbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.
- den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».
Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Hauptversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
Hauptversammlung
Art. 10
Die Hauptversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Art. 11
Die Hauptversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;
- Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
- Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
- Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags für Einzel- und Paarmitglieder;
- Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
- Verabschiedung und Änderung der Statuten;
- Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Hauptversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.
Art. 12
Die Hauptversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.
Art. 13
Die Hauptversammlung wird von der Präsidentin / des Präsidenten des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Art. 14
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 15
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.
Art. 16
Die Hauptversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.
Art. 17
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Hauptversammlung aufnehmen.
Art. 18
Eine ausserordentliche Hauptversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.
Vorstand
Art. 19
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die jeweils für ein Jahr von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme der Präsidentin / des Präsidenten, welcher von der Hauptversammlung gewählt wird, selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Art. 21
Der Vorstand besteht aus:
- Präsidentin oder Präsident
- Aktuarin oder Aktuar
- Kassierin oder Kassier
- Allfällig weiteren Mitgliedern
- Vertreterin oder Vertreter aus dem Vorstand Handballclub Flawil mit beratender Stimme (wird vom Vorstand des Handballclub Flawil bestimmt)
Art. 22
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
Art. 23
Die Aufgaben des Vorstands sind:
- Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
- Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen;
- Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss vonMitgliedern;
- Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltungdes Vereinsvermögens.
Art. 24
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.
Art. 25
Der Vorstand verfügt über die alleinige Ausgabenkompetenz gemäss genehmigtem Budget sowie über nicht im Voraus angekündigte notwendige Ausgaben zur Wahrung der Vereinsinteressen gemäss den in Art. 2 genannten Vereinszwecken.
Über die Geldverwendung zugunsten des HC Flawil entscheidet der Vorstand.
Revisionsstelle
Art. 26
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Hauptversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Hauptversammlung gewählten Revisorinnen oder Revisoren.
Auflösung
Art. 27
Die Auflösung des Vereins wird von der Hauptversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein allfälliger Aktivenüberschuss muss zweckentsprechend an den HC Flawil übertragen werden.
Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 3. Dezember 2022 in 9230 Flawil angenommen.